– Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022 -

Sehr geehrte Mieter*innen, 

die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist. 

Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit diesem Informationstext kommen wir den vorgesehenen Informationspflichten nach und informieren Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergebenen werden soll.     

Versorgung mit Gas – Zentralheizung:

Der Erdgaslieferant hat uns informiert, dass eine vorläufige Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG für Dezember 2022 für die Entnahmestelle Ihrer Gebäude durch den Bund erfolgt ist. 

Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten. 

Sollten Sie eine Gasetagenheizung und somit einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorge haben oder weitere Informationen zur Entlastungshilfe benötigen, so können Sie diese den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt, entnehmen https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?__blob=publicationFile&v=6